Teil 2: Der Anteilstausch im Detail

Im ersten Teil unserer Serie „Der steuerneutrale Anteilstausch“ haben wir aufgezeigt, dass der Anteilstausch selbst eine Form der Umwandlung ist. Im Zuge dessen werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft (A-GmbH) in eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (B-GmbH) eingebracht. Wie dieser Fall speziell bei Ihnen rechtssicher abläuft, können wir Ihnen allerdings nur in einer individuellen Beratung vermitteln.

Solch ein Prozess steht meistens dann an, wenn Differenzen zwischen den Gesellschaftern existieren oder eine Umgestaltung im Rahmen eines Generationswechselns ansteht. Durch eine solche Umwandlung können auch etwaige Risiken auf verschiedene Rechtsträger aufgeteitl werden.

Der Anteilstausch ist dabei dann steuerneutral möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erworbene Gesellschaft, A-GmbH).
  2. Die Anteile werden in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht (übernehmende Gesellschaft, B-GmbH)
  3. Der Tausch erfolgt gegen neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (B-GmbH).
  4. Die B-GmbH hält nach der Einbringung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen A-GmbH (sog. qualifizierter Anteilstausch).

Doch was bedeutet das im Einzelnen?

Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Unter Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft im Sinne des § 21 UmwStG sind nicht nur im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zu verstehen. Umfasst sind darüber hinaus auch solche, die sich im Privatvermögen befinden sowie für aufgrund einer vorherigen Einbringung erhaltene Anteile (sog. einbringungsgeborene Anteile).[1]

Einbringende Gesellschaft (A-GmbH) kann jede – auch ausländische – Gesellschaft sein, soweit diese nach den Wertungen des deutschen Steuerrechts als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft anzusehen ist.[2]

Als deutsche Gesellschaft kommt damit jede unter § 1 Abs. 1 Nummer 1 und 2 KStG genannte Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft in Frage. Für ausländische Rechtsträger gilt, dass diese im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs einem vergleichbaren Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen müssen. Auf die steuerliche Einordnung als Körperschaft oder Personalgesellschaft kommt es dabei allein nicht an. Vielmehr hat die Beurteilung anhand des gesetzlichen Leitbilds zu erfolgen.[3]

Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Hinsichtlich der Person des Einbringenden bestehen keine Beschränkungen.[4]

Eine weitere Voraussetzung für die steuerneutrale Einbringung der Anteile an der A-GmbH in die B-GmbH ist jedoch, dass es sich bei der übernehmenden B-GmbH um nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründete Gesellschaft handelt und sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Handelt es sich bei der B-GmbH um eine GmbH nach deutschem Recht, ist die Voraussetzung stets erfüllt.

Gewährung neuer Anteile

Der qualifizierte Anteilstausch ist nur dann möglich, wenn dem Einbringenden für den Tausch seiner Anteile neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (B-GmbH) gewährt werden. Die neuen Anteile stellen die Gegenleistung für die an der A-GmbH eingebrachten Anteile dar. Neue Anteile entstehen nur im Fall der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung.

Mangels Gewährung neuer Anteile stellen daher insbesondere

  • die verdeckte Einlage,
  • die verschleierte Sachgründung,
  • die Einräumung einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung,
  • die Gewährung von Genussrechten sowie
  • die Einräumung einer Darlehensforderung

keine Gewährung neuer Anteile dar.[5]

Grundsätzlich können dem Einbringenden neben den neuen Anteilen auch weitere Gegenleistungen gewährt werden. Für den qualifizierten Anteilstausch ist dabei entscheidend, dass diese sonstigen Gegenleistungen entweder

  • nicht mehr als 25 % des Buchwertes der eingebrachten Anteile oder
  • 500.00,00 EUR, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile

betragen. Andernfalls sind die an der A-GmbH eingebrachten Anteile entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistung anzusetzen. Ein steuerneutraler Anteilstausch ist folglich ausgeschlossen.

Die unmittelbare Mehrheit der Stimmrechte

Weitere Voraussetzung ist, dass die B-GmbH im Rahmen des Anteilstausches unmittelbar die Mehrheit der Stimmen an der A-GmbH erhält, mithin mehr als 50 % (50,01 % würden folglich ausreichen). Nicht erforderlich ist, dass die B-GmbH bereits vor der Einbringung an der A-GmbH beteiligt war.

Es wird hier nicht auf die Kapitalmehrheit sondern ausschließlich auf die Stimmenmehrheit abgestellt. Dies wird als qualifizierter Anteilstausch bezeichnet. Die Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn mehrere Personen Anteile einbringen, die zwar nicht einzeln, jedoch insgesamt die Voraussetzung erfüllen. In diesem Fall muss die Einbringung auf einen einheitlichen Vorgang beruhen.

Begünstigt ist weiterhin der Fall, dass eine zum Übertragungsstichtag bereits bestehende mehrheitsvermittelnde Beteiligung aufgestockt wird.[6]

Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die B-GmbH die Möglichkeit, die im Rahmen des Anteilstausches erworbenen Anteile an der A-GmbH auf Antrag mit dem Buchwert anzusetzen. Befinden sich die an der A-GmbH gehaltenen Anteile im Privatvermögen, treten an die Stelle des Buchwertes die Anschaffungskosten. Der Ansatz des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten bewirkt die steuerneutrale Einbringung. In diesem Fall sind keine stillen Reserven aufzudecken. Denken Sie daran, jedes Detail zählt.

Lesen in am 15. Juli 2016 Teil 3 unserer Serie „Der steuerneutrale Anteilstausch“. Wir werden dann aufzeigen, worauf Sie unbedingt im Nachgang des qualifizierten Anteilstausches zu achten haben, um keinen nachträglichen Einbringungsgewinn auszulösen.

[1] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.02.

[2] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.06 i.V.m. Rd.-Nr. 1.54.

[3] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.06 i.V.m. Rd.-Nr. 1.27.

[4] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.03.

[5] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. E20.10; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, § 21, Rd.-Nr. 32.

[6] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.09.

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