Teil 4: Die Hindernisse beim Anteilstausch

Wie bereits in den Teilen 1 bis 3 ausführlich aufgezeigt, werden im Zuge des Anteilstausches Anteile an einer Kapitalgesellschaft (A-GmbH) in eine Kapitalgesellschaft (B-GmbH) gegen Gewährung neuer Anteile an dieser eingebracht. Und auch der 4. Teil liefert zwar einen Einblick in die Vorgänge, kann aber eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für rechtssichere Aussagen in Ihrem speziellen Fall kontaktieren Sie uns bitte persönlich.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die sechs Stolpersteine beim Anteilstausch zusammenfassend und im Überblick aufzeigen.

Voraussetzungen beachten

Grundsätzlich ist der Anteilstausch dabei als ein steuerwirksamer Realisierungsvorgang zu bewerten. Wird jedoch ein sogenannter qualifizierter Anteilstausch vorgenommen, handelt es sich folglich

  • bei den Anteilen um Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
  • die in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht werden und
  • erhält der Einbringende hierfür neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und
  • hält die übernehmende Gesellschaft nach dem Tausch nachweisbar unmittelbar die Mehrheit an der eingebrachten Gesellschaft,

kann der Anteilstausch auf Antrag steuerneutral vollzogen werden.

Nacharbeit leisten

Die Übertragung der Anteile zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten (steuerneutral) erfolgt dabei ausschließlich über die Stellung eines Antrages. Folglich nicht von Amtswegen, sondern hier muss der Steuerpflichtige entsprechend tätig werden. Der Antrag ist von der übernehmenden Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz bei dem für sie für die Besteuerung örtlich zuständigem Finanzamt zu stellen.

Nicht zu vergessen!

Gelingt der qualifizierte Anteilstausch erfolgreich, ist zu beachten, dass die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren für den Einbringenden zu einem rückwirkenden Einbringungsgewinn führt. Um Festzustellen, ob ein entsprechender Verkauf stattgefunden hat, hat der Einbringende jährliche Nachweispflichten zu erfüllen.

Der Einbringende hat im Zuge dessen nachzuweisen, dass mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile weiterhin der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Der Nachweis ist in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich bis spätestens zum 31.5. beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Einbringenden zu erbringen.

Vorsicht ist grundsätzlich geboten in Fällen, in denen Verlustvorträge nach § 8c KStG vorhanden sind. Können diese weder durch die stille-Reserven-Klausel noch durch die Konzernklausel geschützt werden, droht ein entsprechender Untergang der nicht genutzten Verluste.

Die sechs Stolpersteine beim Anteilstausch im Überblick

Als Hindernisse des qualifizierten Anteilstausches können wir zusammenfassend festhalten:

  1. Sowohl bei dem übernehmenden als auch bei dem übertragenden Rechtsträger muss es sich um eine Körperschaft handeln. Grundsätzlich können auch ausländische Gesellschaften übertragende bzw. übernehmende Rechtsträger sein. (s. Teil 2)
  2. Es müssen neue Anteile gewährt werden. (s. Teil 2)
  3. Die B-GmbH muss nach der Einbringung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen A-GmbH halten (qualifizierter Anteilstausch). (s. Teil 2)
  4. Für die Fortführung der Buchwerte muss ein Antrag gestellt werden. (s. Teil 3).
  5. Der Einbringende hat sieben Jahre lang jährlich bis spätestens zum 31.05. eines Jahres nachzuweisen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile weiterhin zuzurechnen sind.
  6. Sind Verlustvorträge nach § 8c KStG vorhanden, ist zunächst eingehend zu prüfen, ob diese durch die stille-Reserven-Klausel oder ggf. die Konzernklausel erhalten werden können, da im Zuge des qualifizierten Anteilstausches andernfalls ein anteiliger oder gänzlicher Untergang droht.

Wir tauschen uns gerne aus.

Wenn Sie mit uns gemeinsam über den Tellerrand schauen möchten, melden Sie sich.

Hier finden Sie die weitere Artikel zum Thema „Anteilstausch“

Wir sind Fachberater!

Als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) kennen sich Oliver Büttner und Martin Grammbauer bestens mit solchen Gestaltungsmöglichkeiten aus. Gerne erstellen wir auch für Sie ein persönliches Konzept.