8 Antworten rund um das Kurzarbeitergeld

Wir haben uns nun schon mit einigen Mandanten über die Beantragung und Einführung von Kurzarbeitergeld unterhalten und für Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  1. Wer stellt den Antrag bei der Agentur für Arbeit?
    Der Antrag wird vom Unternehmen selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Wenn Sie ernsthaft über Kurzarbeitergeld nachdenken, stellen Sie den Antrag unbedingt zeitnah!
  2. Wie müssen Entscheidungen für Kurzarbeit und die Ausfallstunden dokumentiert werden?
    Das Unternehmen dokumentiert die Entscheidung sowie die ausfallenden Stunden. Die Unterlagen bewahren Sie für die abschließende Prüfung der Agentur für Arbeit auf.
  3. Gibt es für geringfügig Beschäftigte auch Kurzarbeitergeld?
    Nein, weitere Einschränkungen finden Sie im Merkblatt der Agentur für Arbeit.
  4. Gibt es für Gesellschafter-Geschäftsführer auch Möglichkeiten?
    Ja, aber nur, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt ist. Aus unserer Sicht erfüllt er allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit die zeitlichen Voraussetzungen nicht. Wenigstens einer sollte doch am Tagesende noch als Ansprechpartner in der Firma bleiben.

Der Prozess zur Lohnabrechnung mit Kurzarbeitergeld

  1. Wie funktioniert das mit dem Zuschuss zum Kug?
    Ein Zuschuss können Sie freiwillig zahlen, es sei denn, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag verpflichtet Sie dazu. Dieser Zuschuss ist steuerpflichtig. Ab einer bestimmten Höhe wäre er auch sozialversicherungspflichtig. Abgerechnet wird er über die Lohnabrechnung.
  2. Wie verarbeiten wir die Daten in der laufenden Abrechnung?
    Zunächst müssen Sie die Anzeige zur Kurzarbeiterregelung bei der Agentur für Arbeit stellen. Dort wird geprüft, ob Sie Anspruch auf Kug  haben. Dann muss die Dokumentation und das Antragsverfahren auf Kug eingereicht werden. Ab hier sollte der engere Austausch mit unseren Mitarbeiterinnen aus dem Team Lohn erfolgen.
  3. Wie erfolgt die Erstattung durch die Agentur?
    Nach Antragsstellung mit der monatlichen Abrechnung. Kurzfristige Aufhebungen der Kurzarbeit müssen in enger Abstimmung mit dem Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit erfolgen. Nach der Kurzarbeiterzeit wird der gesamte Zeitraum auf Herz und Nieren geprüft. Es kann dabei auch zu Rückzahlungen an die Agentur kommen!
  4. Müssen meine Mitarbeiter zustimmen und worüber sollte ich Sie noch informieren?
    Ja, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in irgendeiner Weise dem Kug zustimmen, das sollten Sie als Unternehmen auch dokumentieren. Informieren Sie Ihre Team außerdem darüber, dass das Kurzarbeitergeld nicht lohnsteuerpflichtig ist und kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommenssteuergesetz. Das heißt, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Am besten schauen Sie sich die Videos und Informationen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit an und wenden sich bei Fragen an lohn@schroederundpartner.berlin. Unsere TaskForce ruft Sie zeitnah zurück.

Wichtig: Diese Infos ersetzen keine individuelle Beratung, sondern stellen einen Leitfaden dar.

TaskForce

Für Ihre Fragen rund um die Liquiditätshilfen und Zuschüsse haben wir eine TaskForce ins Leben gerufen. Melden Sie sich bei uns!

Kurzarbeitergeld ist kein Hexenwerk

Ja, es ist etwas komplizierter und Sie müssen ein paar Sachen beachten, aber generell ist Kurzarbeitergeld auch umsetzbar. Unser Team Lohn unterstützt Sie dabei gerne.