Die 8 Stolpersteine einer Umwandlung – Teil 5/5 der Serie

Wie bereits in den Teilen 1 bis 4 unserer Serie „Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“ ausführlich aufgezeigt, erfolgt die Umwandlung eines gewerblichen Einzelunternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und die eines freiberuflichen im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die im Zuge der Serie aufgezeigten acht Stolpersteine der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zusammenfassend und im Überblick darstellen.

Voraussetzungen einer Umwandlung beachten

Grundsätzlich ist die Umwandlung als ein steuerwirksamer Realisierungsvorgang zu bewerten. Werden jedoch die Voraussetzungen eingehalten, folglich

    1. handelt es sich bei dem einzubringenden Einzelunternehmen um einen Betrieb oder Teilbetrieb;
    2. wurden dem Einbringenden neue Anteile an der übernehmenden GmbH gewährt;
    3. ist sichergestellt, dass das übernommene Betriebsvermögen später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körpersteuer unterliegt;
    4. übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens nicht die Aktivposten; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen;
    5. ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt und
    6. beträgt der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr als
      • 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
      • 500.000 €, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens,

kann die Einbringung auf Antrag steuerneutral vollzogen werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Umwandlung nur dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, sofern es sich um ein gewerbliches Einzelunternehmen handelt. Andernfalls erfolgt die Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Nacharbeit leisten

Die Übertragung zum Buchwert (steuerneutral) erfolgt dabei ausschließlich über die Stellung eines Antrages. Folglich nicht von Amtswegen, sondern hier muss der Steuerpflichtige entsprechend tätig werden. Der Antrag ist von der übernehmenden Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz bei dem für sie für die Besteuerung örtlich zuständigem Finanzamt zu stellen.

Nicht zu vergessen!

Gelingt die Einbringung erfolgreich, ist zu beachten, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren für den Einbringenden zu einem rückwirkenden Einbringungsgewinn führt. Um Festzustellen, ob ein entsprechender Verkauf stattgefunden hat, hat der Einbringende jährliche Nachweispflichten zu erfüllen.

Die acht Stolpersteine einer Umwandlung im Überblick

Als Stolpersteine der steuerneutralen Einbringung können zusammenfassend folgende festgehalten werden:

    1. Es muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil im Sinne des § 20 UmwStG übertragen werden.
    2. Es müssen neue Anteile gewährt werden.
    3. Bei dem übernehmenden Rechtsträger muss es sich um eine Körperschaft oder Genossenschaft nach dem KStG handeln.
    4. Das Einzelunternehmen darf nicht überschuldet sein.
    5. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland darf durch die Umwandlung nicht ausgeschlossen werden.
    6. Etwaige Gegenleistungen dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen nicht übersteigen.
    7. Für die Fortführung der Buchwerte muss ein Antrag gestellt werden.
    8. Der Einbringende hat sieben Jahre lang jährlich bis spätestens zum 31.05. eines Jahres nachzuweisen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die erhaltenen Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile weiterhin zuzurechnen sind.

Damit endet heute unsere Serie zur Umwandlung und Einbringung von Einzelunternehmen in Kapitalgesellschaften mit den Stolpersteinen.

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Eine Umwandlung kann man schnell gegen die Wand fahren.

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