Die steuerneutrale Umwandlung im Detail – Teil 2/5 der Serie

Im ersten Teil unserer Serie Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH haben wir aufgezeigt, dass die Ausgliederung bzw. Einbringung eine Form der Umwandlung ist. Im Zuge dessen wird das Einzelunternehmen in eine (neu zu gründende oder bestehende) GmbH (A-GmbH) durch den Einzelunternehmer eingebracht und ihm im Gegenzug neue Anteile an der A-GmbH gewährt. Heute erläutern wir die Details für eine steuerneutrale Umwandlung – dazu noch einmal der Vorgang:

Nur für den Fall, dass die Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, gehen sämtliche Vermögensgegenstände inkl. laufender Verträge und Schulden des Einzelunternehmens mit Wirksamkeit der Umwandlung kraft Gesetz auf die A-GmbH über. Hierfür erforderlich ist allerdings, dass

  1. es sich um ein in das Handelsregister eingetragenes gewerbliches Einzelunternehmen handelt und
  2. die Schulden des eingetragenen Kaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen.

Für freiberufliche Einzelunternehmer ist die Umwandlung nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich.

Grundsätzlich erfolgt die Umwandlung des Einzelunternehmens steuerlich zum gemeinen Wert und damit zwingend steuerwirksam. Die Umwandlung ist jedoch dann steuerneutral möglich, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Dem Einbringenden werden neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt.
  2. Es ist sichergestellt, dass das übernommene Betriebsvermögen später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körpersteuer unterliegt.
  3. Die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen nicht die Aktivposten; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.
  4. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
  5. Der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, beträgt nicht mehr als
    • 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
    • 500.000 €, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.

Gesamtrechtsnachfolge

Unter einer Umwandlung ist zunächst einmal die Umstrukturierung der bestehenden Unternehmensform zu verstehen. Darunter fallen verschiedene Formen: die Verschmelzung, die Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), der Wechsel der Rechtsform und die Vermögensübertragung. Die Umwandlung eines gewerblichen Einzelunternehmens richtet sich nach dem Umwandlungsgesetz und wird als Ausgliederung bezeichnet.

Einzelrechtsnachfolge

Unter einer Umwandlung ist zunächst einmal die Umstrukturierung der bestehenden Unternehmensform zu verstehen. Darunter fallen verschiedene Formen: die Verschmelzung, die Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), der Wechsel der Rechtsform und die Vermögensübertragung. Die Umwandlung eines gewerblichen Einzelunternehmens richtet sich nach dem Umwandlungsgesetz und wird als Ausgliederung bezeichnet.

Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung im Detail

Kaufmannseigenschaft

Handelt es sich bei Ihrem Einzelunternehmen um einen Gewerbebetrieb, dann sind Sie zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet bzw. zumindest berechtigt (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 S. 2 HGB). Die Eintragung in das Handelsregister kann für die Umwandlung bis spätestens zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister nachgeholt werden.

Fehlt die Kaufmannseigenschaft, kann dennoch eine steuerneutrale Umwandlung erfolgen, wenn die Punkte 2 bis 7 erfüllt sind. Jedoch erfolgt die Umwandlung dann ausschließlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Begriff des Betriebes

Um eine steuerneutrale Umwandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG zu erreichen, muss das gesamte Einzelunternehmen ohne Zurückbehalt funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in die A-GmbH eingebracht werden. Sie führen Ihre bisherige Tätigkeit dann im Rahmen der A-GmbH fort.

Auf die Einbringung eines Teilbetriebes bzw. von Mitunternehmeranteile wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Einbringender und neue Anteile

Neue Anteile entstehen nur im Fall der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung. Da im Rahmen der Umwandlung Ihnen die neuen Anteile an der übernehmenden A-GmbH zustehen, gelten Sie als Einbringender.[1]

[1] BMF v. 11.11.2011, (BStBl I 2011, 1314), Rd.-Nr. 20.03;

Auslandsbezug

Ausgeschlossen ist die steuerneutrale Umwandlung in Fällen, in denen ein Auslandsbezug das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens einschränken könnte.

Positives Betriebsvermögen

Das Einzelunternehmen darf nicht überschuldet sein.

Besteuerung mit Körperschaftsteuer

Darüber hinaus unterliegt die deutsche GmbH gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Gegenleistungen

Werden von der übernehmenden A-GmbH neben den neuen Anteilen weitere Leistungen gewährt, darf der Wert die in Nummer 7 genannten Grenzen nicht übersteigen.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die A-GmbH die Möglichkeit, das im Rahmen der Umwandlung erworbene Einzelunternehmen mit dem Buchwert zu bewerten. Der Ansatz des Buchwertes bewirkt die steuerneutrale Umwandlung. In diesem Fall sind keine stillen Reserven aufzudecken.

Lesen Sie in zwei Wochen am 09.07.2021 Teil 3 unserer Serie „Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“. Wir werden Ihnen dann die Schritte der tatsächlichen Einbringung näherbringen – egal ob in eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH.

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Experten als Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Unsere Fachberater (DStV e.V.) haben sich speziell für solche Fälle und Vorgänge weitergebildet. Da im Umwandlungssteuerrecht immer wieder Fallstricke lauern, sollten Sie diesen Weg nur mit einem Experten gehen.