E-Auto Steuervorteile 2025 und 2026: Steuerliche Förderung, Abschreibung und Entlastungen im Überblick
E-Auto Steuervorteile gewinnen für Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen deutlich an Bedeutung. Elektrofahrzeuge besitzen eine hohe Relevanz. Diese Bedeutung behalten sie auch in den Jahren 2025 und 2026 bei.
Das wird durch die aktuelle Steuergesetzgebung festgelegt. Neue Bestimmungen treten in Kraft. Diese betreffen Dienstwagen sowie die steuerliche Abschreibung von Anschaffungskosten. Dadurch werden Elektrofahrzeuge attraktiv.
E-Auto Steuervorteile bei Firmenwagen: Höhere Bruttolistenpreis-Grenze
Reine Elektrodienstwagen bieten Steuervorteile. Ab dem 1. Juli 2025 steigt die Grenze des Bruttolistenpreises für die Steuervergünstigung von 60.000 Euro auf 100.000 Euro. Das gilt für neue oder geleaste reine Elektrofahrzeuge.
Die monatliche Besteuerung beträgt nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises statt des üblichen eines Prozents. Somit bleiben auch teurere Elektrofahrzeuge für Unternehmen und Mitarbeiter attraktiv.
Neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Die Kosten für Elektrofahrzeuge lassen sich beschleunigt steuerlich geltend machen. Das gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 01. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 erworben werden. Hierfür findet eine spezielle Abschreibungsmethode Anwendung:
Im Jahr des Kaufs werden 75 Prozent der Kosten abgeschrieben, im Folgejahr 10 Prozent, im zweiten Jahr 5 Prozent, im dritten Jahr 5 Prozent, im vierten Jahr 3 Prozent und im fünften Jahr 2 Prozent.
Diese Regelung erstreckt sich auf neue und gebrauchte Elektrofahrzeuge. Eine Kumulierung mit weiteren Steuervorteilen ist ausgeschlossen. Diese Regelung kann für Unternehmen durch die erhöhte Abschreibung und den dadurch geminderten Gewinn eine Liquiditätsentlastung im Jahr der Anschaffung bedeuten.
Steuerliche Entlastungen für Haushalte ab 2026
Elektrofahrzeuge bieten Privatpersonen finanzielle Vorteile. Neufahrzeuge, die bis Ende 2030 zugelassen werden, sind zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung endet spätestens Ende 2035. Das gilt auch für umgerüstete Altfahrzeuge.
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