Schenkungsteuer und Freibeträge Jahresfrist

Nutzen Sie die Freibeträge zur Schenkungsteuer. Sie bieten Ihnen zu Lebzeiten steuerliche Gestaltungsspielräume, die Sie nicht verachten sollten. Denn sonst hält der Staat die Hand auf und freut sich im Erbfall.

Wir beraten Sie nicht erst im Erbfall, wenn die Möglichkeiten nur noch sehr beschränkt sind. Sie werden von uns schon im Vorfeld unterstütz, damit Ihr Vermögen nicht durch die Steuer verloren geht.

Durch eine frühzeitige Planung können Sie die später anfallende Erbschaftsteuer erheblich senken. Oder wussten Sie, dass…

  • Sie den Freibetrag alle 10 Jahre neu nutzen können?
  • Sie den Freibetrag bei einer Schenkung z.B. an Ihr Kind für beide Elternteile verwenden können?
  • Sie die Schenkungsteuer, z.B. durch die Einräumung eines Nießbrauchs an Immobilien, reduzieren können?

Übersicht der Freibeträge zur Schenkungsteuer

Ehegatten/Lebenspartner 500T Euro
Kinder/Stiefkinder 400T Euro
Enkelkinder/Stiefenkelkinder 200T Euro
Eltern und Großeltern 100T Euro
alle anderen 20T Euro

Die Freibeträge für Schenkungen sind mit einer 10 Jahresfrist belegt. Das heißt, dass Sie nur alle zehn Jahre diesen Freibetrag ausschöpfen können.

Wenn Sie sich frühzeitig zu der Vermögensübertragung an Ihre Kinder Gedanken machen, können Sie die Freibeträge sogar mehrfach nutzen. Damit ersparen Sie Ihren Erben unnötige Ausgaben. Gleichzeitig können Sie vor allem, wenn es sich um Grundstücke und Immobilien handelt, aber auch viele Details vertraglich regeln.

Ansonsten machen Sie sich auch im Rahmen Ihres Testaments Gedanken dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert übertragen können.

Beginnen Sie frühzeitig!

Wer viel an seine Kinder weiterzugeben hat, sollte frühzeitig anfangen. Übertragen Sie das Eigentum schon jetzt, während Rendite oder Einnahmen weiterhin bei Ihnen auflaufen.

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