Die neue Grundsteuer

Ein Urteil des Bundesverfassungsgericht forderte eine Grundsteuerreform, die 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Da die bisher berechneten Werte für die Grundsteuer teilweise veraltet sind, müssen in 2022 alle rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

Diese Bewertung erfordert für jedes Grundstück und jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Feststellungserklärung, die digital bis zum 31.10.2022 von den Eigentümern bei der Finanzverwaltung eingereicht werden muss. Diese neue Bewertung dient dann als Basis für die Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025.

Zeigt Grundstücke, die im Rahmen der Grundsteuer neu bewertet werden müssen.

Alle Eigentümer eines Grundstücks sind gesetzlich dazu verpflichtet an dieser Neubewertung teilzunehmen. Dabei ist es egal, was für ein Grundstück Sie besitzen: selbst genutzter Kleingarten, vermietete Garage, Eigenheim, vermietetes Mehrfamilienhaus oder Betriebsgrundstück etc.

Erklärung zur Berechnung

When the cheese comes out everybody’s happy taleggio fromage frais taleggio brie cream cheese mozzarella when the cheese comes out everybody’s happy. Gouda chalk and cheese cheese on toast cow lancashire lancashire.

When the cheese comes out everybody’s happy taleggio fromage frais taleggio brie cream cheese mozzarella when the cheese comes out everybody’s happy. Gouda chalk and cheese cheese on toast cow lancashire lancashire.

Erklärung Prozess

Als Beratungskanzlei haben wir eine TaskForce ins Leben gerufen, um für Sie diese zunächst einmalige Erklärung zu erstellen.  Wir fokussieren demnach das Wissen und die Bearbeitung der Erklärungen auf vier Köpfe, um sie optimal auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Wenn wir Sie mit unserer Kompetenz bei der Erstellung der Erklärungen für Ihre Grundstücke unterstützen sollen, schreiben Sie uns gerne eine Mail mit ein paar Details (Eigentümer, Adresse, Nutzungsart, geteilt/ungeteilt) zu Ihnen und Ihren Grundstücken an grundsteuer@schroederundpartner.berlin.

1

Sie übermitteln uns ein Formular, in dem Sie Ihr(e) Grundstück(e) genauer definieren.

2

Wir bereiten die Erklärung vor, sie ergänzen die fehlenden Angaben und geben die Erklärung frei.

3

Wir übermitteln die Feststellungs-erklärung an das zuständige Finanzamt. 

4

Wir prüfen den Bescheid über den Einheitswert.

5

Die Gemeinden berechnen die Grundsteuer neu.

Was kostet denn sowas? Wofür wird jetzt Geld verlangt? Pauschal kostet unsere Arbeit für Vorbereitung der Erklärung, Korrekturen, Korrespondenz, Überprüfung des Bescheides läppische €540,–

Angaben und Unterlagen für das Finanzamt

  • Lage, Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Einheitswert-Aktenzeichen
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart: unbebaut, bebaut, Wohngrundstück
  • Bodenrichtwert
  • Nutzungsart
  • Grundstücksfläche und gegebenenfalls Wohnfläche bzw. Gebäudegrundfläche
  • Gebäudeart
  • Gebäudeart
  • Baujahr
  • Kernsanierung (Jahr)
  • Quote Mieteigentum
  • Erklärung, ob das Grundstück zu mehreren Gemeinden gehört
  • Erklärung, ob es sich um ein „Baudenkmal“ handelt und ob eine Abbruchverpflichtung besteht
  • Anzahl der Garagen selbständig nutzbare Flächen
  • Grundsteuerbefreiungen

Sichern Sie Ihr Vermögen!

Wir helfen Ihnen dabei, einen Plan aufzustellen, wie Sie Ihr Vermögen sichern und aufbauen können.

Links für Berlin

Zusammenstellung wichtiger Links

Unverbindliche Anfrage für die „Feststellungserklärung Grundsteuer“


    Ihr Experten-Team für die Grundsteuer

    FAQ – Antworten auf Ihre Fragen

    • Was kostet mich das denn?

      Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec, pellentesque eu, pretium quis, sem. Nulla consequat massa quis enim. Donec pede justo, fringilla vel, aliquet nec, vulputate eget, arcu.

      In enim justo, rhoncus ut, imperdiet a, venenatis vitae, justo. Nullam dictum felis eu pede mollis pretium. Integer tincidunt. Cras dapibus. Vivamus elementum semper nisi. Aenean vulputate eleifend tellus. Aenean leo ligula, porttitor eu, consequat vitae, eleifend ac, enim. Aliquam lorem ante, dapibus in, viverra quis, feugiat a, tellus.

      Phasellus viverra nulla ut metus varius laoreet. Quisque rutrum. Aenean imperdiet. Etiam ultricies nisi vel augue. Curabitur ullamcorper ultricies nisi. Nam eget dui. Etiam rhoncus. Maecenas tempus, tellus eget condimentum rhoncus, sem quam semper libero, sit amet adipiscing sem neque sed ipsum. Nam quam nunc, blandit vel, luctus pulvinar, hendrerit id, lorem. Maecenas nec odio et ante tincidunt tempus. Donec vitae sapien ut libero venenatis faucibus. Nullam quis ante. Etiam sit amet orci eget eros faucibus tincidunt. Duis leo. Sed fringilla mauris sit amet nibh. Donec sodales sagittis magna. Sed consequat, leo eget bibendum sodales, augue velit cursus nunc,

    • Wie wird der Einheitswert berechnet?

      Unbebautes Grundstück
      Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, ermittelt sich der Einheitswert wie folgt:

      Einheitswert = qm des Grundstücks x Bodenwert (zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935)

      Ertragswertverfahren
      Ein-, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke Eigentumswohnungen, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke werden grundsätzlich im Ertragswertverfahren bewertet.
      Es wird die Jahresrohmiete (zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935), die ein Mieter für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten hätte, mit einem Vervielfältiger multipliziert. Zuschläge (werterhöhende Umstände) und Abschläge (wertmindernde Umstände) erhöhen bzw. mindern den Einheitswert.

      Ob das/die Gebäude/die Wohnung/en selbstgenutzt, vermietet oder unentgeltlich überlassen wird/sind, ist unerheblich für die Bestimmung der Jahresrohmiete und beeinflusst diese nicht.

      Sachwertverfahren
      Einfamilienhäuser im ehemaligen Ostteil Berlins sind immer im Sachwertverfahren zu bewerten.
      Lässt sich die Jahresrohmiete für die Einheitswerte 1964 nicht ermitteln, da es sich z.B. um Luxushäuser (aus der Sicht des 01.01.1964) handelt, so ist der Einheitswert durch das Sachwertverfahren zu bestimmen.

      In diesem Verfahren werden die einzelnen Werte des Bodens, der/s Gebäude/s/ und der Außenanlagen addiert. Um den Wert von Gebäuden/ zu ermitteln, wird der umbaute Raum mit den durchschnittlichen Herstellungskosten (zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935) multipliziert, wobei noch ein Abschlag aufgrund des Gebäudealters (bis zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1935) vorgenommen wird.

      War für ein Mietwohngrundstück oder ein Einfamilienhaus in den neuen Bundesländern am 01.01.1991 kein Einheitswert festzustellen, bemisst sich die Grundsteuer im Wesentlichen nach einem festgelegten Betrag je Quadratmeter Wohnfläche, der an den für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Hebesatz angepasst wird (Ersatzbemessungsgrundlage). Nach dem 01.01.1991 errichtete Mietwohngrundstücke oder Einfamilienhäuser sind im Regelverfahren zu bewerten.

      Die Einheitswerte sind in DM zu ermitteln, auf volle hundert DM abzurunden und dann in Euro umzurechnen.

    • Kann ich von der Grundsteuer befreit werden?

      Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 GrStG) von der Grundsteuer erfolgen. Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften. Eine Befreiung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird.

    Hier finden Sie weitere Artikel zum Thema „Digitale Lohnabrechnung“

    Wir kümmern uns um Ihre Grundsteuer: digital und kompetent!

    Als Grundstückseigentümer sind Sie dazu verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Wir übernehmen die Erstellung der Erklärung für Sie – digital, unkompliziert und kompetent.