Testament­gestaltung – agieren statt reagieren

Wissen Sie, was passiert, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers kein Testament existiert? Richtig. Ohne eine Testamentsgestaltung tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie bestimmt, auf wen das Vermögen des Erblassers übergeht. Sie können sonst also nur noch reagieren statt zu Lebzeiten noch agieren!

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

§1922, 1 BGB

Gesetzliche Erbfolge

Doch wissen Sie auch, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Ein kleiner Tipp: Grundsätzlich bestimmt sich die Rangfolge der Erben nach Ordnungen.

Erben erster Ordnung sind z.B. die Kinder und Enkelkinder. Innerhalb der Ordnungen gilt das sogenannte Stammesprinzip. Demnach schließt ein lebender Abkömmling einer Ordnung alle Abkömmlinge nach ihm von der Erbfolge aus. Hat der Erblasser z.B. ein Kind, schließt dieses die Enkelkinder von der Erbfolge aus.

Wenn Sie sich jetzt als Ehe- oder Lebenspartner die Frage stellen, ob Sie nicht eigentlich alles erben müssten und warum Ihre Kinder und andere Verwandte des Erblassers neben Ihnen erben – machen Sie sich nichts daraus. Denn über das gesetzliche Erbrecht haben viele Menschen falsche Vorstellungen. Doch keine Angst, als Ehe- oder Lebenspartner haben Sie selbstverständlich ein gesetzliches Erbrecht.

Je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten der ersten und zweiten Ordnung des Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Nur wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, erben sie als Ehe- oder Lebenspartner alles.

Erbrecht bei Stiefkindern

Zu einem unschönen Erwachen kommt es zudem nicht selten beim Erbfall in sogenannten Patchwork-Familien. Denn Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Sollen im Erbfall die Kinder des Ehepartners (also Ihre Stiefkinder) ebenfalls bedacht werden, funktioniert dies nur über eine testamentarische Verfügung. Das Erbschaftsteuerrecht hingegen behandelt das Stiefkind wie Ihr eigenes, mit der Folge, dass den Stiefkindern der gleiche Freibetrag zusteht.

Testament­gestaltung

Eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge kann folglich ausschließlich mit einem Testament oder einem notariellen Erbvertrag erreicht werden. Zudem kann ein geschickt gestaltetes Testament einen etwaigen Streit und Unfrieden zwischen den (Stief-)Kindern und dem überlebenden Ehegatten vermeiden. Sprechen Sie uns an.

Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir Ihre Wünsche und Ziele. Die Unterlagen legen wir in Ihrem persönlichen Notfallkoffer für Sie ab, damit im Fall der Fälle Ihre Angehörigen Bescheid wissen.

Wir beraten Sie gerne und beleuchten vor allem die steuerlichen Auswirkungen. Für die rechtssichere Formulierung und ein notarielles Testament vermitteln wir Ihnen gerne einen Kontakt zu unseren langjährigen Kooperationspartnern.

Ablauf einer Beratung:

  • Gespräch/Analyse (Wünsche, Ziele)
  • Strategieentwicklung (Durch welche auf sie zugeschnittene Gestaltungsmöglichkeit können steuerliche Freibeträge bestmöglich ausgenutzt werden?)
  • gemeinsames Strategiegespräch/Umsetzung (Beratung, Unterstützung bei Umsetzung der Strategie)

Gestalten statt verwalten!

Auch im Erbrecht gibt es die Wahl: Gestalten oder Verwalten? Überlegen Sie sich am besten im Vorfeld, was mit Ihren Vermögenswerten im Fall der Fälle passiert. Steuerlich optimal gestalten Sie das mit uns.