Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in Gewerbeeinkünfte

Üben Selbstständige freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG aus, wie z.B. die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte oder auch Dolmetscher, so erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Für Personengesellschaften gilt hierbei jedoch folgendes: Eine Personengesellschaft, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt, ist auch dann noch freiberuflich tätig, sofern die gewerblichen Einnahmen nur einen geringen Anteil der Gesamteinkünfte ausmachen.

Wird jedoch die Geringfügigkeitsschwelle überschritten, gilt die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerblich, so dass sie nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dieses Phänomen wird im Steuerrecht als Abfärbetheorie oder Infektionstheorie bezeichnet, da die gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit abfärbt und diese infiziert.

Beispiel: Die Ärzte GbR verkauft neben ihrer heilberuflichen Tätigkeit auch Medikamente oder Erzeugnisse z.B. Nackenkissen, Blutdruckmessgeräte u.ä. entgeltlich an die Patienten. Sofern die Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit die Geringfügigkeitsschwelle (ca. 2-3 % des Gesamtumsatzes) überschreiten, gilt die gesamte Ärzte GbR als gewerblich tätig.

Diese Ausführungen gelten jedoch nicht gleichermaßen für einen freiberuflichen Einzelunternehmer. Im Gegensatz zur freiberuflichen Personengesellschaft kann ein Einzelunternehmer neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen. Die Einkünfte bzw. Aufwendungen der jeweiligen Tätigkeiten sollten jedoch getrennt aufgezeichnet werden. Sofern eine getrennte Aufzeichnung nicht erfolgt, kann eine entsprechende Aufteilung der Tätigkeiten auch anhand einer Schätzung erfolgen. Der Einzelunternehmer erzielt in der Folge sowohl Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Problematisch kann eine nicht getrennte Aufzeichnung der Einkünfte jedoch dann werden, wenn die beiden Tätigkeiten derart mit einander verflochten sind, dass eine Trennung nicht möglich ist. Hier kommt es dann darauf an, welche der Tätigkeiten (gewerbliche oder freiberufliche) die Gesamttätigkeit prägt.

Beispiel: Der im Rahmen einer freiberuflichen Einzelpraxis tätige Arzt verkauft neben seiner heilberuflichen Tätigkeit auch Medikamente oder Erzeugnisse entgeltlich an seine Patienten, führt diese Einnahmen jedoch getrennt auf. Er erzielt in der Folge sowohl Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

Für Rückfragen zu einer möglichen Umqualifizierung von freiberuflichen Einkünften in Gewerbeeinkünfte stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Quellen: BVerfG v. 15.01.2008, AZ: 1-BvL-2/04; Kommentar Littmann/Bitz/Pust zu § 15 EStG v. 01.11.2013, 102. Ergänzungslieferung; BFH v. 08.10.2008, AZ: VIII-R-53/07

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