Familien­gesellschaft

Im Rahmen der Vermögensnachfolge hört man immer wieder von der sogenannten Familiengesellschaft. Diese Gesellschaft oder auch Familienholding bündelt das Vermögen der gesamten Familie und soll dieses so dauerhaft erhalten.

Eine Familienholding ist somit ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Das Familienvermögen kann hierdurch flexibel genutzt, erhalten oder gar vermehrt werden.

Als Rechtsform für eine Familiengesellschaft nutzen viele die Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft. Manchen entscheiden sich mit einer GmbH & Co. KG auch für eine Mischform. Sie sollten immer die Form wählen, die am besten zu Ihren Zielen und Bedürfnissen passt.

Die gesetzliche Erbfolge

Doch was bringt Ihnen eine Familienholding genau? In erster Linie steuerliche Vorteile. Doch daneben hilft die Familiengesellschaft bei der zivilrechtlichen Ausgestaltung im Rahmen der Nachfolgegestaltung.

Nehmen wir an, Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Sie besitzen sowohl Immobilien- als auch Barvermögen. Sind vorab keine testamentarischen Regelungen vorgenommen worden, gibt es nach Ihrem Ableben keine Möglichkeiten mehr, etwaige Gestaltungsmöglichkeiten auszunutzen.

So können Sie auch nicht Ihren Ehepartner schützen. Eines der Kinder kann in diesem Fall jederzeit die Teilungsversteigerung einleiten, um die Gemeinschaft aufzulösen und das Vermögen zu zerschlagen.

Doch auch eine testamentarische Regelung schützt Ihre Hinterbliebenen nicht in jedem Fall. Diese Gefahr besteht vor allem, wenn das Testament nicht eindeutig genug formuliert ist. Ihr letzter Wille wird dann nur durch eine juristische Auslegung festgestellt. Dies ist in der Regel nicht für alle Beteiligten von Vorteil.

Die Vorteile der Familien­gesellschaft

Diese familieninternen Streitigkeiten können Sie durch eine Familiengesellschaft vermeiden. Im Gegensatz zu einem Testament, welches einseitig durch den Erblasser verfasst wird, beruht die Familiengesellschaft auf einem Gesellschaftsvertrag. Dieser wird von allen Beteiligten einheitlich verfasst, sodass die Interessen im Vorfeld gemeinsam geklärt und Kompromisse gefunden werden können.

Und Sie können sogar späteren Auseinandersetzungen vorbeugen. Regeln Sie am besten direkt im Gesellschaftsvertrag entsprechende Abfindungen.

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