Die Schritte der Einbringung in eine GmbH – Teil 3/5 der Serie

In unserem ersten und zweiten Teil unserer Serie „Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“ haben wir die Voraussetzungen für die steuerneutrale Umwandlung ausführlich dargestellt. Wir wissen jetzt, dass die Umwandlung sowohl mit einer neu zu gründenden als auch bereits bestehenden Kapitalgesellschaft funktioniert. Heute zeigen wir die einzelnen Schritte der Einbringung in eine GmbH.

Zu beachten ist, dass nur bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, mithin bei gewerblichen Einzelunternehmern, eine Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge möglich ist. Freiberufliche Einzelunternehmen können hingegen ausschließlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine GmbH eingebracht werden.

Die Einbringung

Die Umwandlung des Einzelunternehmens kann zur Aufnahme oder zur Neugründung erfolgen. Der Unterschied besteht darin, ob die Übertragung des Vermögens auf einen bereits bestehenden Rechtsträger erfolgt oder aber der übernehmende Rechtsträger erst im Zuge der Umwandlung entsteht.

Erfolgt die Umwandlung eines Einzelunternehmens zur Neugründung, ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen, in dem die Sacheinlagen gesondert aufgeführt werden. Dieser Bericht muss nicht beurkundet werden, sondern bedarf nur der einfachen Schriftform.[1]

Um nachzuweisen, dass die Sacheinlage in Form des Einzelunternehmens den Betrag der im Gegenzug übernommenen Geschäftsanteile an der A-GmbH erreicht, ist eine sogenannte Werthaltigkeitsbescheinigung zur Eintragung in das Handelsregister vorzulegen.

Schritte der Einbringung in eine GmbH

Der Ablauf der Umwandlung wird im notariell zu beurkundenden Einbringungsvertrag (Ausgliederungsplan bzw. Ausgliederungs- und Übernahmevertrag) festgehalten. Der Gesellschaftsvertrag der neu zu gründenden A-GmbH ist der notariellen Urkunde beizufügen.

Der Kaufmann hat die Einbringung ausdrücklich zu erklären (Einbringungs-/Ausgliederungserklärung). Die Ausgliederungserklärung ist notariell zu beurkunden und wird üblicherweise zusammen mit in den Einbringungsvertrag aufgenommen.

Anmeldung beim Handelsregister

Der Einbringende muss sowohl die Umwandlung als auch die A-GmbH beim zuständigen Handelsregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht, das für die künftige A-GmbH zuständig sein wird. Die Eintragung der Einbringung beim Handelsregister bewirkt das Erlöschen der von dem Kaufmann geführten Firma von Amts wegen (§ 155 UmwG).

Ablehnung der Einbringung

Das Registergericht hat die Eintragung und damit die Einbringung abzulehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten des Kaufmanns sein Vermögen übersteigen (§ 152 S. 2, § 154 UmwG). Der Kaufmann hat im Zuge dessen eine Erklärung abzugeben, dass seine gesamten Verbindlichkeiten sein gesamtes Vermögen vor der Einbringung nicht übersteigen. Diese Erklärung kann formlos erfolgen.

Kosten Umwandlung

Die Kosten der Umwandlung (Gründungsaufwand) können der A-GmbH auferlegt werden. Erforderlich ist eine genaue Bezeichnung der Kosten sowie des zu erwartenden Gesamtbetrages („in der geschätzten Höhe von … Euro“) im Gesellschaftsvertrag. Eine Einzelaufstellung ist nicht erforderlich.[2]

Als Gründungsaufwand kommen die Kosten der notariellen Beurkundung der Umwandlung sowie die Anmeldung zum Handelsregister und die Eintragung sowie deren Bekanntmachung, aber auch Beraterhonorare in Betracht.

Bargründung oder Barkapitalerhöhung mit Sacheinlage als Aufgeld

Eine Besonderheit des § 20 UmwStG ist, dass auch dann eine Sacheinlage vorliegen kann. Wenn bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen, handelt es sich um eine Sacheinlage (BFH v. 07.04.2010, I R 55/09).[3]

Im Unterschied zur Sachgründung entfällt bei der Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts sowie einer Werthaltigkeitsbescheinigung.[4]

Einbringungsvertrag

Die Einbringung des Einzelunternehmens in die A-GmbH im Wege der Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung und Sacheinlage als Agio ist im notariell zu beurkundenden Einbringungsvertrag festzuhalten. Die Einbringung ist zu erklären und in den Einbringungsvertrag aufzunehmen.

[1] Merkblatt der IHK Bonn „Sacheinlagen bei Gründung einer GmbH“,

[2] vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 42 zu § 3; Scholz/Winter, a.a.O., Rz. 113 zu § 5; BGH 20.2.89, BGHZ 107, 1

[3] BMF v. 11.11.2011, (BStBl I 2011, 1314), Rd.-Nr. E 20.09 i.V.m .1.44; FG Nürnberg v. 07.10.2016, AZ: f K 729/15, LexInform Dok.-Nr. 5019936..

[4] BFH v. 07.04.2010, AZ I R 55/09, Rd.-Nr. 31, LexInform Nr. 0179877.

Lesen Sie in zwei Wochen, am 23.07.2021 Teil 4 unserer Serie „Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH“: Gesetzliche Pflichten bei einer Einbringung

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