Gesetzliche Pflichten bei einer Einbringung – Teil 4/5

Nun wird es an der Zeit, einen Blick auf die gesetzlichen Pflichten bei einer steuerneutralen Einbringung zu werfen.

Im dritten Teil „Die Schritte der Einbringung in eine GmbH“ unserer Serie haben wir erläutert, dass bei gewerblichen Einzelunternehmen eine Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz möglich ist. Handelt es sich jedoch um ein freiberufliches Einzelunternehmen, kann die Einbringung ausschließlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgen. In beiden Fällen gilt jedoch, dass für den Fall, dass die Umwandlung steuerneutral vollzogen werden soll, die weiteren Voraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sein müssen.

Liegen die Voraussetzungen vor und gelingt die Einbringung schließlich erfolgreich, muss im Nachgang sowohl für die Umwandlung im Wege der Gesamtrechts- als auch der Einzelrechtsnachfolge Folgendes beachtet werden:

Antrag zur Übertragung zum Buchwert

Die Übertragung des Einzelunternehmens zum Buchwert (steuerneutral) erfolgt nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich aufgrund eines formlosen Antrages. Der Antrag ist von der übernehmenden Gesellschaft (A-GmbH) bei dem für die A-GmbH für die Besteuerung örtlich zuständigem Finanzamt zu stellen.[1]

Sperrfrist von sieben Jahren

Darüber hinaus unterliegen im Anschluss an die steuerneutrale Einbringung die erhaltenen Anteile an der A-GmbH einer Sperrfrist von 7 Jahren. Werden innerhalb dieser Zeit die erhaltenen Anteile oder ein Teil dieser Anteile durch den Einbringenden Einzelunternehmer A veräußert, kommt es zu einer nachträglichen Versteuerung eines Einbringungsgewinns. Die Siebenjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen. Nach Ablauf von 84 Monaten können die Anteile ohne Entstehung eines Einbringungsgewinns für den Einbringenden veräußert werden.

Die jährliche Nachweisfrist

Um das Entstehen eines Einbringungsgewinns festzustellen, hat der Einbringende bei seinem zuständigen Wohnsitz-/Betriebsstättenfinanzamt in den der Einbringung folgenden sieben Jahren jährlich bis spätestens zum 31.5. nachzuweisen, dass die erhaltenen Anteile an der A-GmbH und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile weiterhin zu 100 % ihm zuzurechnen sind.

[1] BMF v. 11.11.11, AZ: IV C 2 -1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Rd.-Nr. 21.12, 20.21, 3.29.

Ein kleines Beispiel:

Nehmen wir an, Sie haben am 01.01.2014 Ihr Einzelunternehmen in die A-GmbH erfolgreich eingebracht. Der erste Jahreszeitraum läuft dann vom 02.01.2014 bis 01.01.2015. Das in diesem Zeitraum kein Verkauf der eingebrachten Anteile stattgefunden hat, ist frühestens am 02.01.2015, spätestens jedoch bis 31.05.2015 nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jährlich in den folgenden 6 Jahren, letztmalig somit am 02.01.2021, ebenfalls zu erbringen.

Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, die Nachweisfrist folglich versäumt, wird eine Veräußerung der eingebrachten Anteile an der A-GmbH fingiert. Im Zuge dessen entsteht ebenfalls der sogenannte Einbringungsgewinn I.

In zwei Wochen, am 06.08.2021 endet unsere Serie „Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH“ mit dem fünften Teil. Hier fassen wir noch einmal das Wichtigste zusammen und zeigen Ihnen acht Stolperstein auf, die Sie unbedingt beachten sollten.

Unsere Umwandlungsexperten

Logos von Fachberater-Titeln des Deutschen Steuerberaterverbandes
TÜV-Zertifikat für die ISO 9001
Partner-Logo der DITAX AG
Siegel für Geprüftes Kanzleimanagement Deutscher Steuerberaterverband

Wir tauschen uns gerne aus.

Wenn Sie mit uns gemeinsam über den Tellerrand schauen möchten, melden Sie sich.

Wir behalten die gesetzlichen Pflichten im Blick!

Sollten wir die Umwandlung begleitet haben, übernehmen wir auch gerne den Erinnerungsservice an die Gesetzliche Pflichten bei einer Einbringung. Pünktlich und fristgerecht bereiten wir alles für Sie vor.